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Verfahrensablauf bei Bundesfernstraßen

Von der Planung zum Bau

Im Folgenden wird der prinzipielle Ablauf einer Straßenbaumaßnahme beschrieben. Sie finden darin auch Links zu den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften.

Bedarfsplan
Straßenplanung beginnt mit dem im Fernstraßenausbaugesetz enthaltenen Bedarfsplan. Dort stellt der Bund den Bedarf für neue und auszubauende Strecken, wie z.B. die A 22, fest. Der Bedarfsplan ist die gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen durch die niedersächsische Straßenbauverwaltung.

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Linienfindung / Raumordnungsverfahren
Für die im Bedarfsplan des Bundes (Bundesverkehrswegeplan ) aufgenommenen Straßenbauvorhaben ist im Regelfall eine Linienbestimmung nach §16 Bundesfernstraßengesetz durchzuführen.

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Entwurfsplanung
Beim Straßenbau wird zwischen den Begriffen "Planung" und "Entwurf" häufig nicht deutlich unterschieden. In der Regel meint "Planung" die großräumige Festlegung von Linien (Netzkonzeption, Raumordnung, Linienentwurf), während der "Entwurf" für Detailausarbeitungen (Genehmigungsentwurf, Planfeststellungsentwurf, Bauentwurf usw.) steht.

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Planfeststellung
Die Straßengesetze bestimmen, dass neue Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher "festgestellt" ist.

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Ausführungsplanung / Bau
Die beabsichtigte Neubaumaßnahme wird nach Vorliegen der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen (Entwurfsgenehmigung, Beteiligung Dritter, Planfeststellungsbeschluss u.a.), Sicherstellung der Finanzierung und Durchführung des notwendigen Grunderwerbs, anhand der ausführungsreifen Planunterlagen entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) ausgeschrieben.

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