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 Entwurfsplanung
Beim Straßenbau wird zwischen den Begriffen "Planung" und "Entwurf" häufig nicht deutlich unterschieden. In der Regel meint "Planung" die großräumige Festlegung von Linien (Netzkonzeption, Raumordnung, Linienentwurf), während der "Entwurf" für Detailausarbeitungen (Genehmigungsentwurf, Planfeststellungsentwurf, Bauentwurf usw.) steht.

Unter einer modernen Entwurfstrassierung versteht man heute insbesondere die Fahrraum- bzw. die Verkehrsraumgestaltung. Die Entwurfsarbeit erfolgt dabei nicht nur in der Ebene. Sie muss stets mit Blick auf das räumliche Ergebnis, die Straße in allen drei Dimensionen, erfolgen, mit dem Ziel, dass
  • alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,
  • die Trasse nach Möglichkeit und Vertretbarkeit umweltgerecht ist,
  • die erforderliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und
  • die notwendige Wirtschaftlichkeit berücksichtigt wird.
Diese Anforderungen an den Straßenentwurf stehen zum Teil konträr zueinander. Eine ausgewogene Gesamtlösung, die allen Anforderungen gerecht wird, kann nur durch eine Gesamtabwägung erreicht werden.

Die zu erstellenden Unterlagen für den Genehmigungsentwurf bestehen im Regelfalle aus:
  • dem Erläuterungsbericht,
  • dem technischen Straßenentwurf (Lagepläne, Höhenpläne und Querschnitte),
  • der schalltechnischen Untersuchung und der luftschadstofftechnischen Untersuchung,
  • dem landschaftspflegerischen Begleitplan,
  • der Kostenberechnung,
  • der wassertechnischen Untersuchung,
  • ggf. Gutachten zu Einzelproblematiken.
Die Entwurfsunterlagen für die Bundesfernstraßen werden in der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) geprüft und über das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Erteilung des Sicht- bzw. Genehmigungsvermerkes vorgelegt. Sofern die Gesamtkosten den Betrag von 10,0 Mio. Euro nicht überschreiten, erfolgt die Genehmigung in der NLStBV.

Der genehmigte Entwurf ist verbindliche Grundlage für den Planungsträger bei der weiteren Entwurfsbearbeitung und für das Planfeststellungsverfahren.